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Gemeinnützigkeitsrecht bald auch in China

(German.people.cn)
Samstag, 12. März 2016
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Die Prüfung und Diskussion über den Entwurf des Gemeinnützigkeitsrecht ist ein Highlight der diesjährigen Tagungen der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV) und des Nationalen Volkskongresses (NVK) in China und zugleich eine Angelegenheit, der das chinesische Volk viel Aufmerksamkeit schenkt.

Seit Jahren werden Wohltätigkeits- und andere philanthropische Aktivitäten immer beliebter. 2006 betrug die Gesamtmenge wohltätiger Spenden in China 10 Milliarden Yuan (1,38 Milliarden Euro), 2014 ist diese Zahl auf 100 Milliarden Yuan angestiegen. Verschiedene Wohltätigkeitsorganisationen entwickeln sich derzeit sehr dynamisch und ihre Zahl nimmt ständig zu. Aber es mangelt an einer umfassenden Gesetzeslage. Die Qualifikation vieler Organisationen ist umstritten und relevante Informationen nicht einsehbar. Es gab bereits Fälle von Betrug, Veruntreuung und sogar Nötigung.

Am Dienstagnachmittag fand die zweite Vollversammlung der vierten Tagung des 12. NVKs statt. Der stellvertretende Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des 12. NVKs Li Jianguo hat dabei über den Entwurf eines Gemeinnützigkeitsrecht gesprochen. Einige Experten sind der Ansicht, dass die Prüfung und Diskussion von großer Bedeutung in der Entwicklungsgeschichte der chinesischen Gesellschaft seien. Die Ratifizierung und Umsetzung des Entwurfs werde symbolisieren, dass mit der Entwicklung der chinesischen Wohltätigkeit ein völlig neues Zeitalter beginne und dies auf die Entwicklung der Gesellschaft und Wirtschaft weit- und tiefreichendeFolgen haben werde.

Aus den Artikeln des Entwurfs des Gemeinnützigkeitsrechts kann man erkennen, dass auf viele umstrittene Punkte, denen das Publikum viel Aufmerksamkeit schenkt, schon Reaktionen gefolgt sind.

Der 28. Artikel des Entwurfs lautet: „Organisationen oder Individuen, die keine Qualifikation zu öffentlichen Spendensammlungen besitzen, dürfen mit Organisationen mit einer solchen Qualifikation zusammenarbeiten. Alle Spendensammlungen müssen dabei von der offiziellen gemeinnützigen Organisation veranstaltet und die Gelder von dieser einbehalten werden.“

Dieser Artikel zeigt, dass die Gemeinnützigkeit auf staatlicher Ebene gesetzlich kontrolliert wird.

Der 71. Artikel lautet: „Gemeinnützige Organisationen haben die gesetzliche Pflicht, ihre Geschäftsdatenöffentlich zu machen und die Informationen vollständig und zeitnah bekanntzugeben.“ Der 72. Artikel lautet: „Gemeinnützige Organisationen müssen einen Jahrestätigkeitsbericht veröffentlichen, einschließlich der Angaben zu Finanzen, Spendensammlungen und Spendenerhalt, der Verwaltung und Verwendung aller Vermögenswerte, der Durchführung von gemeinnützigen Aktionen sowie den Löhnen der Mitarbeiter der gemeinnützigen Organisationen.“

Die Veröffentlichung der Informationen kommt der Vorbeugung von Korruption zu gute. Dies ist eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft und erhöht die Effizienz der Verwaltung gemeinnütziger Organisationen.

Der 31. Artikel des Entwurfs lautet: „Es ist verboten, mit falschen Informationen Menschen zu Spenden zu verleiten.“ Zudem lautet der 11. Artikel des Entwurfs: „Betrug unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit hat strafrechtliche Folgen.“

Die Artikel im Entwurf des Gemeinnützigkeitsrechtssind relevant für die staatliche Verwaltung auf allen Ebenen, das Management der öffentlichen Wohltätigkeitsorganisationen sowie die gemeinnützigen Aktivitäten eines jeden Bürgers in China. Mit Bezug auf die konkreten chinesischen Verhältnisse und die bisherigen internationale Erfahrungen ist der Entwurf vorgelegt worden, um einen vollständigen Gesetzesrahmen für Wohltätigkeits- und andere philanthropische Aktivitäten in China zu schaffen.

Der Leiter des Forschungsinstituts für Gemeinnützigkeit an der Beijing Normal University meint, dass es, nach seiner Ratifizierung, als erstes Gemeinnützigkeitsrechts in China die Wohltätigkeit der ganzen Gesellschaft systematisieren werde. Mit dem Gesetz solle das Ziel erreicht werden, die Wohltätigkeitsprojekte auszubauen und zu fördern, nicht etwa sie zu begrenzen.

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