Dienstag, 21. Januar 2014
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Chinas politisches System

(CIIC)
Mittwoch, 15. Januar 2014
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X. Das Wahlsystem

Die Wahl bedeutet, daß die Bürger auf bestimmte Art und Weise die Beamten des Staates wählen.

Das Wahlgesetz umfaßt die Bestimmungen, welche die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Staatsmacht regeln und dieser durch die Wahl der Bürger die Legalität verleihen.

Mit dem Wahlgesetz der VR China sind die Wahl und Auswahl der Abgeordneten der Volkskongresse verschiedener Ebenen, d. h., die Wahl in den gewöhnlichen Regionen, die Wahl der Abgeordneten in den Armee-Einheiten sowie die Wahl der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan geregelt.

Mit der Wahl in den gewöhnlichen Regionen sind die Wahl der Abgeordneten in den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten und den Regionen mit nationaler Autonomie gemeint.

1. Das aktive und das passive Wahlrecht

A. Das aktive und das passive Wahlrecht

(1) Besitz des aktiven und des passiven Wahlrechts

--Das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl
Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive und das passive Wahlrecht.

Das aktive und das passive Wahlrecht besitzen auch diejenigen, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe und kurzfristigem Freiheitsentzug verurteilt sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, denen aber die politischen Rechte nicht entzogen sind, ferner diejenigen, die in Gewahrsam sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, deren Wahlrecht zu entziehen aber die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht beschlossen haben, sowie diejenigen, die gegen eine Bürgschaft auf freien Fuß gesetzt sind, deren ständiger Aufenthalt kontrolliert wird, die zwecks Erziehung körperliche Arbeit leisten müssen oder die in Untersuchungshaft sind, denen aber das aktive und das passive Wahlrecht nicht aberkannt sind.

--Das aktive und das passive Wahlrecht bei indirekten Wahlen
Bei den Wahlen in gewöhnlichen Regionen besitzen die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Bei der Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten von der Kreisebene aufwärts besitzen die Vertreter der Armeekongresse der jeweiligen Ebene das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Bei der Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen besitzen die Mitglieder der Wahlkonferenz das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß werden durch Konsultationen ausgewählt, die die Ständigen Ausschüsse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte organisieren. Die durch Konsultationen ausgewählten Kandidaten besitzen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

(2) Einstellung des aktiven und des passiven Wahlrechts

Bei denjenigen, die aufgrund der Gefährdung der Staatssicherheit und anderer schwerer Straftaten in Untersuchungshaft sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, wird nach dem Beschluß der Staatsanwaltschaften oder der Gerichte für die Dauer der Untersuchungshaft das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl eingestellt.

(3) Entzug des aktiven und des passiven Wahlrechts

Diejenigen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind, besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

B. Die Bestätigung der Wahlberechtigung bei der direkten Wahl

(1) Eintragung der Wähler

Sie ist die gesetzliche Anerkennung jedes Wählers.
Die Bürger werden Wähler, sobald sie nach den gesetzlichen Bestimmungen registriert, einer Prüfung der Wahlberechtigung unterzogen und auf die Wählerliste gesetzt worden sind, die bekannt gegeben wird.

Die Eintragung der Wähler wird von einem Wahlausschuß geleitet und erfolgt in jedem Wahlbezirk.

Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger, die nach der letzten Wählereintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbüßung wiederhergestellt sind.
Jene Wähler, die nach der Eintragung in die Wählerliste aus dem Wahlbezirk verzogen sind, sollen in die Wählerliste des Wahlbezirks, in dem sich ihr neuer Wohnbesitz befindet, eingetragen werden.

Die Namen Verstorbener und derjenigen, denen nach dem Gesetz die politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der Wählerliste zu streichen.

Die durch die Eintragung bestätigte Wahlberechtigung ist langfristig gültig

(2) Die Bekanntmachung der Wählerliste

20 Tage vor dem Wahltag hat der Wahlauschuß die Wählerliste bekannt zu machen.

(3) Entscheidung über die Wahlberechtigung bei Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der veröffentlichten Wählerliste kann man sich mit einer Anrufung an den Wahlausschuß wenden. Der Ausschuß muß innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag sein Urteil zu fällen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.

C. Die Sicherstellung der Rechte des Wählers

(1) Sicherstellung der Rechte des Wählers: Niemand darf zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Weise einen Wähler bezüglich seines Wahlakts ausforschen.

(2) Geheime Abstimmung und die Wahl, bei der mehr Kandidaten auf der Wahlliste stehen als die Zahl der zu Wählenden

-- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des Wählers.

Jene Wähler, die des Lesens und Schreibens unkundig oder behindert sind, können andere beauftragen, für sie den Stimmzettel auszufüllen.

--Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Ebenen erfolgt mit einer Wahlliste, auf der mehr Kanditaten als die Zahl der zu Wählenden stehen.

2. Die Organe, die die Wahlen leiten

A. Die Organe, die die Wahlen leiten

Die direkte Wahl wird vom Wahlausschuß der jeweiligen Ebene geleitet, die indirekte Wahl vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.

Die Wahlen der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten stehen unter der Leitung der Wahlausschüsse der jeweiligen Ebenen.

Die Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen stehen unter der Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Unter dem Vorsitz des Ständigen Ausschusses findet eine Wahlkonferenz der Sonderverwaltungszone statt, die ein Präsidium wählt. Das Präsidium leitet die Wahlkonferenz.

Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses geleitet und entschieden. Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie die Armee-Einheiten organisieren die Wahlen aufgrund von Konsultationen.

B. Die Funktionen und Befugnisse des Wahlausschusses bei einer direkten Wahl

Der Wahlausschuß

(1) leitet die Wahl der Abgeordneten des Volkskongresses dieser Ebene;

(2) bestimmt den Termin der Wahl;

(3) sorgt für die Eintragung der Wähler, prüft die Wahlberechtigung und veröffentlicht die Wählerliste;

(4) nimmt Einsprüche gegen die Wählerliste entgegen und fällt darüber die Entscheidungen;

(5) teilt die Wahlbezirke ein und benennt die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten;

(6) stellt die Wahllisten der Kandidaten zusammen und macht sie bekannt, bestimmt in Übereinstimmung mit der Meinung der Mehrheit der Wähler die offizielle Wahlliste und gibt sie bekannt;

(7)beauftragt seine Mitarbeiter, die Wahl eines Wahllokals bzw. eine Wahlversammlung zu leiten;

(8)bestimmt, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und macht die Liste der gewählten Abgeordneten bekannt;

(9) nimmt Anzeigen und Anklagen gegen Gesetzwidrigkeiten bei den Wahlen entgegen.

3. Die Verteilung der Zahl der Abgeordneten

A. Die den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten zugeteilten Zahlen der Abgeordneten der Volkskongresse

Die Zahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, Kreise und autonomen Kreise werden von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebenen nach dem Prinzip bestimmt, daß jeder Abgeordnete in den ländlichen Gebieten viermal mehr Einwohner vertritt als jeder Abgeordnete in den Städten (Gemeinden).

B. Die Zahlen der Abgeordneten in den Regionen mit nationaler Autonomie

(1) Wenn in einer von mehreren Nationalitäten bewohnten Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit mehr als 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die Zahl der Bürger, die jeder ihrer Abgeordneten vertritt, der Zahl der Bürger entsprechen, die jeder Abgeordnete des Volkskongresses dieser Region vertritt.

(2) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung einer nationale Minderheit über 15%, aber unter 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger angemessen unter der von jedem Abgeordneten des Volkskongresses dieser Region vertretenen Zahl der Bürger liegen. Die Zahl ihrer Abgeordneten darf jedoch nicht 30 % der gesamten Zahl der Abgeordneten überschreiten.

(3) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit weniger als 15% der gesamten Bevölkerung ausmacht, kann die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger um 50% geringer sein als die von jedem Abgeordneten zum Volkskongreß dieser Region vertretene Zahl der Bürger. Auch in. einem autonomen Kreis mit einer sehr geringen Bevölkerung der nationalen Minderheit der Region mit nationaler Autonomie kann diese Zahl um 50% geringer sein, vorausgesetzt, daß dies vom Ständigen Ausschuß der Volkskongresse der Provinzen und autonomen Gebiete genehmigt wird. Eine nationale Minderheit mit besonders geringer Bevölkerungszahl soll mindestens durch einen Abgeordneten vertreten sein.

(4) Verstreut lebende nationale Minderheiten sollen in den Volkskongressen der jeweiligen Regionen vertreten sein. Die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger kann unter der von jedem Abgeordneten der Volkskongresse der jeweiligen Regionen vertretenen Zahl der Bürger liegen.

C. Die Zahl der Abgeordneten der Armee-Einheiten

Die Zahl der Abgeordneten der in den verschiedenen Regionen stationierten Armee-Einheiten zu den Volkskongressen aller Ebenen wird von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte, Städte oder Kreise, in denen sie stationiert sind, bestimmt.

D. Die Zahl der Abgeordneten der Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß

Sie wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bestimmt.

4. Direkte Wahlen

Die Wähler wählen ihre Abgeordneten direkt, indem sie ihre Stimmen abgeben. Die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Kreise, Stadtbezirke, Gemeinden und Ortschaften erfolgt in dieser Form.

A. Die Einteilung der Wahlbezirke

(1) Wahlbezirke und Wählergruppen

Der Wahlbezirk ist eine für direkte Wahlen gebildete Grundeinheit, in der die Wähler ihre Abgeordneten direkt wählen. Er ist zugleich ein Bindeglied zwischen den Abgeordneten und den Wählern.

Ein Wahlbezirk wird oft in mehrere Wählergruppen unterteilt.

(2) Umfang und Typen der Wahlbezirke

--Umfang: Die Wahlbezirke teilt man nach dem Prinzip ein, daß in jedem Wahlbezirk ein bis drei Abgeordnete gewählt werden sollen In den verschiedenen städtischen Wahlbezirken soll jeder Abgeordnete ungefähr die gleiche Zahl von Bürgern vertreten. Dies gilt auch für die verschiedenen ländlichen Wahlbezirke.

--Typen: Die städtischen Wahlbezirke werden nach Wohnblöcken, Produktionseinheiten, Institutionen und anderen Arbeitseinheiten eingeteilt. Die städtischen Wähler, die in Betrieben, Ämtern und Institutionen arbeiten, nehmen in der Regel in dem Wahlbezirk, dem ihre Arbeitseinheiten angehören, an der Wahl teil.

Auf dem Lande bilden im allgemeinen einige Dörfer einen Wahlbezirk für die Wahl der Abgeordneten zum Volkskongreß auf der Kreisebene. Ein Wahlbezirk kann aber auch aus einem einzigen Dorf mit besonders hoher Einwohnerzahl oder einer einzigen Gemeinde mit geringer Bevölkerungszahl bestehen.

Für die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Gemeinden und Ortschaften bilden in den ländlichen Gebieten einige Einwohnergruppen einen Wahlbezirk. Ein Wahlbezirk kann auch aus einer einzigen Einwohnergruppe mit hoher Bevölkerungszahl oder einem einzigen Dorf mit geringer Bevölkerung bestehen.

B. Das Wahlverfahren

(1) Nominierung der Kandidaten:

Kandidaten der Abgeordneten der Volkskongresse auf der Kreis- und der Gemeindeebene werden nach den Wahlbezirken nominiert.

Sie werden von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen allein oder gemeinsam oder von über zehn Wählern gemeinsam nominiert. Die Zahl der von den Wählern gemeinsam nominierten Kandidaten darf jedoch die Zahl der in dem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten nicht überschreiten.

(2) Abstimmung

Unter Leitung des Wahlausschusses geben die Wähler ihre Stimmen ab.

In jedem Wahlbezirk gibt es Wahllokale und mobile Wahlurnen, oder es findet eine Wahlversammlung statt.

Die Wähler erhalten Stimmzettel, indem sie ihren Personalausweis oder Wahlberechtigungsschein vorzeigen.

Vor der Abstimmung sollen die für die Wahl zuständigen Mitarbeiter die anwesenden Wähler zählen und die Zahl bekanntgeben, die Wahlurne vor aller Augen kontrollieren und die Wähler organisieren, diejenigen zu wählen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel zählen,

Die Wahl ist gültig, wenn die Hälfte der Wähler im Wahlbezirk an der Abstimmung teilgenommen hat. Falls weniger als die Hälfte der Wähler ihre Stimmen abgibt, wird eine erneute Wahl durchgeführt.

(3) Zählen der Stimmen

Nach der Abstimmung kontrollieren der Leiter des Wahlgangs sowie diejenigen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel zählen, die Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler und die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und vergleichen sie miteinander. Sie machen eine entsprechende Notiz, die dann von den Aufsehern unterzeichnet wird.

Falls die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist die Abstimmung gültig; falls die erstere die letztere Zahl übertrifft, ist die Abstimmung ungültig.

Man soll die Ungültigkeit einer Wahl umgehend verkünden und eine erneute Abstimmung durchführen.

Nach der Feststellung der Gültigkeit einer Abstimmung wird das Wahlergebnis bestätigt.

Falls die Zahl der Gewählten auf einem Stimmzettel die Zahl der zu wählenden Abgeordneten überschreitet, ist der Stimmzettel ungültig; falls die erstere mit der letzteren Zahl übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist der Stimmzettel gültig.

(4) Wahl der Abgeordneten

Ein Kandidat, der über die Hälfte der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhält, gilt als gewählt.

Wenn die Zahl der Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben, die Zahl der zu wählenden Abgeordneten übertrifft, sind diejenigen unter ihnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gewählt.

Falls Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, ist eine zweite Wahl zwischen ihnen durchzuführen. Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.

Wenn die Zahl der mit mehr als der Hälfte der Stimmen gewählten Kandidaten unter der Zahl der zu wählenden Abgeordneten liegt, muß eine weitere Wahl für die fehlende Zahl der Abgeordneten duchgeführt werden.

Bei der zweiten Wahl soll die Wahlliste der Kandidaten nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der ersten Wahl und dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl und der Zahl der zu Wählenden erstellt werden.

Bei der zweiten Wahl gelten diejenigen mit der höheren Stimmenzahl als gewählt, vorausgesetzt, daß sie nicht weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

(5) Bestätigung und Verkündung

Nach Beendigung der Stimmenzählung muß der Wahlausschuß feststellen, ob die Wahl gültig ist oder nicht, und das Ergebnis verkünden.

(6) Nachwahlen

Wenn ein Abgeordneter in seiner Amtszeit aus irgendeinem Grund seine Funktionen nicht ausüben kann, hat seine ursprüngliche Wahleinheit eine Nachwahl durchzuführen.

Falls Abgeordnete abgesetzt sind, sind für die vakanten Stellen einzelne Abgeordnete nachzuwählen.

Bei einer Nachwahl kann die Zahl der Kandidaten über der Zahl der zu Wählenden liegen oder ihr entsprechen.

Das Verfahren der Nachwahl wird vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses auf der Provinzebene bestimmt.

5. Indirekte Wahlen

A. Indirekte Wahlen

Die Abgeordneten der Volkskongresse höherer Ebenen werden auf indirekte Weise durch die Volkskongresse der nächstniedrigen Ebenen gewählt.

Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts und der Armee-Einheiten der gleichen Ebenen sowie die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen erfolgen in dieser Form.

B. Wahlverfahren

(1) Nominierung der Kandidaten

Die Kandidaten der Abgeordneten werden nach Wahleinheiten nominiert.

Sie können von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen allein oder gemeinsam oder von über zehn Abgeordneten gemeinsam nominiert werden.

(2) Bestimmung der Kandidaten

Wenn nach der Erstellung der Wahlliste die Zahl der Kandidaten dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen der Zahl der Kandidaten und der Zahl der zu wählenden Abgeordneten entspricht, so findet die Wahl statt, indem die Wähler ihre Stimmen direkt abgeben.

Wenn die Zahl der Kandidaten den gesetzlich festgelegten höchsten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl und der zu wählenden Abgeordnetenzahl übertrifft, ist eine Vorwahl durchzuführen und danach die Wahlliste der Kandidaten zu erstellen.

Wenn die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts die Abgeordneten der Volkskongresse der nächsthöheren Ebene wählen, soll die Zeit für die Nominierung der Kandidaten und die Diskussion über sie nicht kürzer als zwei Tage sein.

(3) Information über die Kandidaten

Das Präsidium soll die Abgeordneten über die Kandidaten informieren.

Die politischen Parteien, Massenorganisationen und Abgeordneten, die die Kandidaten nominieren, sollen auf einer Gruppensitzung eine Information über ihre Kandidaten geben. Am Tag der Wahl muß die Information beendet sein.

(4) Abstimmung

Unter Leitung des Präsidiums werden die Stimmen abgegeben.

Wenn die Zahl der anwesenden Abgeordneten über die Hälfte der gesamten Zahl der Abgeordneten des Volkskongresses beträgt, kann die Wahl stattfinden.

(5) Zählen der Stimmen und Verkündung des Wahlergebnisses

Nachdem die Stimmen abgegeben sind, kontrollieren die Personen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmen zählen, und die Mitglieder des Präsidiums die Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler und die abgegebene Stimmenzahl, vergleichen sie miteinander und machen darüber eine Notiz, die von den Aufsehern unterzeichnet wird.

Das Präsidium der Wahlversammlung beurteilt, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und verkündet es.

(6) Nachwahlen

Wenn Abgeordnete aus irgendeinem Grund ihre Funktionen nicht ausüben können oder wenn ihnen die Mandate entzogen wurden, sollen die ursprünglichen Wahleinheiten Abgeordnete für die vakanten Stellen nachwählen. Zwischen den Tagungen der Volkskongresse der ursprünglichen Wahleinheiten wählen deren ständige Ausschüsse einzelne Abgeordnete nach.

Das Verfahren der Nachwahl wird vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses auf der Provinzebene festgelegt.

6. Die Wahlen der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan

A. In den Sonderverwaltungszonen

Die Wahlen der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen finden unter der Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses statt.

Die Sonderverwaltungszonen berufen eine Wahlkonferenz ein, die von deren Präsidium geleitet wird. Mehr als zehn Mitglieder der Konferenz können gemeinsam Kandidaten nominieren.

Das Wahlergebnis wird vom Präsidium verkündet und der Mandatsprüfungskommission des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung und Verkündung vorgelegt.

B. Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß

Die Art und Weise der Wahl entspricht den dafür vorgesehenen Bestimmungen des Nationalen Volkskongresses.

Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß werden von den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie den Armee-Einheiten nach Konsultationen gewählt.

7. Die Wahlkosten

Die Kosten der Wahlen zum Nationalen Volkskongreß und zu den lokalen Volkskongressen aller Ebenen werden aus der Staatskasse bestritten.

8. Bestrafung bei Gesetzwidrigkeiten

Wer durch Gewalt, Drohung, Betrug, Bestechung und andere Mittel eine Wahl unterminiert oder Wähler und Abgeordnete daran hindert, das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben, wer Wahldokumente verfälscht, absichtlich eine überhöhte Stimmenzahl angibt oder sich einer anderen Gesetzwidrigkeit schuldig macht, wer diejenigen, die eine Gesetzwidrigkeit bei der Wahl anzeigen, dagegen Anklage erheben oder fordern, einem Abgeordneten das Mandat zu entziehen, mit Repressalien unterdrückt, erhält eine administrative Strafe oder wird strafrechtlich verfolgt.

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