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Das System der Volkskongresse

(German.china.org.cn)
Mittwoch, 26. Februar 2014
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1. Charakter und Stellung der Volkskongresse

Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische System Chinas.

Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk. Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongress und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.

Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.

Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.

Der Nationale Volkskongreß ist das höchste Organ der Staatsmacht; die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.

2. Der Nationale Volkskongreß

A. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongreß setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den Armee-Einheiten gewählt werden.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation wählt ihren Leiter und stellvertretenden Leiter.

Die Leiter sind im allgemeinen die Sekretäre der Parteikomitees der KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der höchsten Ebene oder die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der Armee-Einheiten der höchsten Ebene.

Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongreß wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses muß dafür sorgen, daß zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß abgeschlossen ist.

Sollten außergewöhnliche Umstände eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert werden.

Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß muß innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher außergewöhnlicher Umstände abgeschlossen sein.

Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jährlich statt und wird von seinem Ständigen Ausschuß einberufen.

Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig hält oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.

B. Die Funktionen und Gewalten des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongreß übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Abänderung der Verfassung;

Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

(2) Überwachung der Durchführung der Verfassung;

(3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten;

(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

(5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China; Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;

(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;

(7) Wahl des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(9) Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung;

(10) Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichts über dessen Durchführung;

(11) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses gefällt wurden;

(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;

(13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;

(14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden;

(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.

(16) Der Nationale Volkskongreß hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihrer Ämter zu entheben:

--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

--den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrates;

--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;

---den Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

3. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Staatsmacht von seinem ständigen Organ-dem Ständigen Ausschuß-ausgeübt, der dem Nationalen Volkskongreß verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

A. Die Zusammensetzung und die Amtszeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und anderen Mitgliedern.

Nationale Minderheiten sind berechtigt, im Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß und übt seine Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongreß einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

B. Die Funktionen und Gewalten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung;

(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet werden sollen;

(3) teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, daß sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen;

(4) Auslegung der Gesetze;

(5) Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;

(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen;

(9) Entscheidung über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer, des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(10) Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Präsidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts auf Gesuch des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Generalstaatsanwälte, der Staatsanwälte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts der Militärstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie Bestätigung der Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;

(13) Entscheidung über die Ernennung und Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland;

(14) Entscheidung über die Ratifizierung und Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen;

(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen Titeln und Rängen;

(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und Entscheidung über deren Verleihung;

(17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien;

(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression;

(19) Entscheidung über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung;

(20) Entscheidung über die Verhängung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;

(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß übertragenen Funktionen und Gewalten.

C. Die Organe des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen

Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.

Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verrichtet.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bildet ein Komitee, dessen Aufgabe darin besteht, die Qualifikation der nachgewählten Abgeordneten des laufenden Nationalen Volkskongresses und der neugewählten Abgeordneten des nächsten Nationalen Volkskongresses zu prüfen.

Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der Vorsitzendenkonferenz des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses unter den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses nominiert und von der Plenartagung des Ständigen Ausschusses angenommen werden.

Der Nationale Volkskongreß richtet Sonderkommissionen ein

Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses prüfen, diskutieren und verfassen die Sonderkommissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und Resolutionsentwürfe.

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unterstehen die Sonderkommissionen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.

Der IX. Nationale Volkskongreß hat 9 Sonderkommissionen gebildet-die Nationalitäten-Kommission, die Gesetzeskommission, die Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten, die Kommission für Auslandschinesen, die Kommission für Innere Angelegenheiten und Justiz, die Kommission für den Umwelt- und Ressourcenschutz sowie die Kommission für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete.

Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger Ausschuß können, wenn sie es für nötig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen entsprechende Beschlüsse fassen.

4. Die lokalen Volkskongresse und deren ständige Ausschüsse

Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen Ausschüsse ein.

A. Die Organisation und Amtszeit der lokalen Volkskongresse aller Ebenen

Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre.

B .Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller Ebenen.

Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gewährleisten in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse verabschieden und verkünden sie Beschlüsse und überprüfen und bestimmen die Pläne für die lokale wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts überprüfen und bestätigen die Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete sowie die Berichte über ihre Durchführung und haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ändern oder zu annullieren.

Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und Städte mit dem Sitz der Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben die Befugnis, entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.

Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Präsidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der nächsthöheren Ebene zur Weiterleitung an den ständigen Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene zur Billigung durch diesen mitzuteilen.

C. Die Zusammensetzung und Befugnisse der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen

Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.

Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts dürfen keine Ämter in den Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts diskutieren und entscheiden über wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überwachen die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und Absetzung der Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene ab und wählen für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.

Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und der Städte mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben das Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene gemäß den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen auszuarbeiten.

5. Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften

Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre. Sie wählen die Präsidien, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse werden von den Präsidien einberufen.

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften üben hauptsächlich folgende Funktionen und Gewalten aus:

A. Überprüfung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pläne für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überprüfen und bestätigen die Pläne für die Haushalte sowie die Berichte über ihre Durchführung und entscheiden über die Pläne über die Durchführung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.

B. Wahl, Ernennung und Absetzung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften wählen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Kandidaten für die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher sowie für die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften werden von den Präsidien der Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als 10 Abgeordneten gemeinsam nominiert.

Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften können die Präsidien oder über ein Fünftel der Abgeordneten gemeinsam eine Vorlage zur Absetzung der oben genannten Funktionäre vorbringen, die von den Präsidien den Tagungen zur Überprüfung vorgelegt wird.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des Wählers.

C. Überwachung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften prüfen die Rechenschaftsberichte der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Sie haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.

6. Die Abgeordneten der Volkskongresse

A. Die Wahl der Abgeordneten

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses werden von den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und von den Armee-Einheiten gewählt. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.

B. Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:

(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse

--Vorlagen unterbreiten;

--Vorschläge und Meinungen vorbringen, Kritik üben;

--wählen und über Ernennungen abstimmen;

--Pläne und wichtige Beschlüsse prüfen;

--Vorlagen über personelle Absetzungen unterbreiten;

--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;

--Vorschläge und Vorlagen untersuchen;

--abstimmen.

--Für ihre Redebeiträge und Voten können Abgeordnete der Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Außerhalb der Tagungen der Volkskongresse

-- Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gewählt haben;

--Inspektionsrecht wahrnehmen;

--Einberufungen außerordentlicher Sitzungen vorschlagen;

-- anderen Tagungen beiwohnen;

--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen teilnehmen;

--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der Volkskongresse der Einheiten, die sie gewählt haben, und deren Ständigen Ausschüssen teilnehmen.

--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen Schutz der Person und genießen bestimmte Privilegien.

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