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Geflügelzollquote: WTO fällt Entscheidung über Disput zwischen China und EU

(CRI)
Mittwoch, 29. März 2017
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Die WTO-Behörde für die Lösung von Kontroversen hat am Dienstag den Bericht einer Expertengruppe über den Disput zwischen China und der EU hinsichtlich der Geflügelzollquote veröffentlicht. Darin wurden Chinas zentrale Ansprüche unterstützt und festgelegt, dass die EU mit ihren Verwaltungsmaßnahmen bei der Geflügelzollquote die entsprechenden WTO-Regeln verletzt hat. Gleichzeitig hat der Bericht die Ansprüche der Volksrepublik bei Zollquoten von acht weiteren Geflügelprodukten abgelehnt.

Im Jahr 2009 hatte die EU der WTO mitgeteilt, dass sie gemäß den entsprechenden GATT-Regeln Vereinbarungen über Geflügelexporte mit Brasilien und Thailand erreicht habe. In diesem Zusammenhang sollten Zollvorschriften revidiert werden. Anschließend hatte die EU-Kommission begonnen, Vorschriften über Geflügelzollquoten auszuarbeiten und umzusetzen. Die neuen Vorschriften wurden im März 2013 erlassen. Demnach sollte die EU 96 Prozent der Quoten mit niedrigen Zöllen an Brasilien und Thailand geben und die restlichen vier Prozent sollten an andere Länder, darunter auch China, gehen. Die Quote übertreffende Geflügelexporte wurden hoch verzollt. Der Zoll innerhalb der Quote beträgt nur rund acht Prozent, außerhalb der Quote gut 50 Prozent. Dies hat den chinesischen Geflügelexport stark beeinträchtigt.

Gemäß den WTO-Regeln müssen WTO-Mitglieder Quotenbeschränkungen auf nicht-diskriminierende Weise praktizieren. Als Vergleichszeitspanne zur Festlegung einer Quote werden normalerweise die drei Jahre vor der Maßnahme genutzt. Allerdings hat die EU Statistiken von 2006 bis 2008 genommen, in denen Chinas Geflügelexport aufgrund der Vogelgrippe besonders niedrig war.

Im April 2015 hat China offiziell Anklage bei der WTO eingereicht. China hat der EU vorgeworfen, dass die Maßnahmen nicht den WTO-Pflichten entsprächen und mehrere GATT-Regeln verletzt worden seien.

Im Bericht der WTO hieß es nun, die EU habe bei der Verwaltung der Zollquoten Paragraph 13 Absatz 2 der GATT verletzt, sie habe die „besonderen Faktoren" zur Beeinflussung des Handels nicht berücksichtigt. Das bedeutet, die EU hat nach der Lockerung der Beschränkungsmaßnahmen für chinesische Importe im Juli 2008 nicht in Erwägung gezogen, dass sich Chinas Fähigkeit zum Geflügelexport wieder erhöht. Gleichzeitig hat die Expertengruppe Chinas Ansprüche bei Zollquoten von acht weiteren Geflügelprodukten abgelehnt. China hat diesen Handelsdisput also „teilweise gewonnen". 

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